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Kostenpflichtige Schuldnerberatung in NRW für Erwerbstätige

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 13.07.2010 zum Az: B 8 SO 14/09 R entschieden, dass  staatlich anerkannte Schuldnerberatungsstellen in NRW für Erwerbstätige nicht kostenlos sind. Die anfallenden Kosten werden auch nicht vom Sozialhilfeträger übernommen.

Im konkreten Fall beauftragte eine Erwerbstätige, die unverschuldet in Schulden geraten war, eine staatlich anerkannte Schuldnerberatungsstelle. Der Sozialhilfeträger hat die Übernahme der dafür angefallenen Kosten abgelehnt, weil die Klägerin als Er­werbsfähige keinen Anspruch hierauf nach §§ 11, 15 SGB XII habe.

Das Bundessozialgericht bestätigte in letzter Instanz diese Ansicht. Sie gelte auch dann, wenn durch die Schulden die Arbeitslosigkeit drohe. Hierin liegt auch keine unzulässige Ungleichbehandlung gegenüber den nicht Erwerbsfähigen, für die §§ 11, 15 SGB XII auch eine präventive Schuldnerberatung vor­sehen. Von einem erwerbsfähigen nicht Hilfebedürftigen kann nach Ansicht des Gerichtes erwartet werden, dass er auf eigene Kosten präventive Maßnahmen ergreift, um den Eintritt von Hilfe­bedürftigkeit zu vermeiden und seine Erwerbs­tätigkeit beizubehalten.

Während somit für nicht Erwerbstätige die staatlich anerkannte Schuldnerberatung in NRW kostenlos ist, müssen Erwerbstätige die anfallenden Kosten selber tragen. Auch die konkrete Gefahr des Verlustes des Arbeitsplatzes ändert nichts daran, dass diese Kosten nicht für den Hilfesuchenden übernommen werden.

Ab wann sollte man eine Schuldnerberatung aufsuchen und Hilfe in Anspruch nehmen?

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