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"Kanzlei für Schuldnerberatung" muss Rechtsberatung erbringen können

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 16.12.1998 zum Az: 6 U 181/98 entschieden, dass bei der Werbung "Kanzlei für Schuldnerberatung" der Eindruck der Erbringung von Rechtsberatung erweckt wird.

Im betreffenden Fall hatte ein Unternehmensberater damit geworden. Das Oberlandesgericht stellte klar, dass hiermit der Eindruck beim angesprochenen Kundenkreis erweckt wird, dass Rechtsberatung durch die Kanzlei geleistet wird. Dies stellt einen Verstoß gegen § 3 UWG dar. Denn Rechtsberatung dürfen nur bestimmte Personen bzw. Stellen erbringen.

Allein das Versprechen der Schuldnerberatung erweckt die Vorstellung des angesprochenen Mandantenkreises auch auf den Bereich der Rechtsberatung. Ob dies der Vorstellung des Unternehmensberaters entspricht oder nicht, spielt dabei keine Rolle. Wer mit dem Slogan "Kanzlei für Schuldnerberatung" wirbt muss auch berechtigt sein Rechtsberatung zu erbringen. Andernfalls darf er mit dem Slogan nicht werden.

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