Direkt zum Inhalt

Sparbuch der Kinder. Eltern dürfen dieses nicht beleihen oder plündern.

Eltern dürfen die Sparbücher ihrer Kinder nicht plündern. Auch dann nicht, wenn das Geld von ihnen stammt und sich das Sparbuch des Kindes im Besitz des betreffenden Elternteils befindet. Das Landgericht Coburg bestätigte durch rechtskräftigen Beschluss vom 31.05.2010, 33 S 9/10 ein Urteil des Amtsgerichtes Kronach.

Wir erleben, gerade bei Trennung der Eltern, oft die Situation, dass im Rahmen des Scheidungsverfahrens Eltern über Sparbücher der Kinder und wem das Geld zusteht diskutieren. Das Geld stammt üblicherweise von den Eltern selbst, von Geburtstagen, Konfirmationen und Weihnachten.

In der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Vater langjährig das Sparbuch seiner Tochter im Besitz. Das auch von Anfang an. Er hob von diesem Sparbuch 1.600 Euro ab. Das Sparbuch lautete aber auf den Namen seiner Tochter. Die Tochter wusste auch von diesem Sparbuch.

Grundsätzlich, so das Gericht, gibt es auch Fälle, in denen ein Elternteil oder anderer Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes anlegt. Trotzdem kann dieser über den eingezahlten Betrag weiter verfügen. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn das betreffende Kind von der Existenz des Sparbuches keine Ahnung hat. Dann geht das Eigentum nicht zwangsläufig auf das Kind über.

Im vorliegenden Fall waren jedoch auf das Sparbuch überwiegend Geschenke Dritter, also nicht des betreffenden Elternteils, an das Kind eingezahlt worden. Der betreffende Vater trug im Prozess vor, dass er das Geld nach und nach an die Mutter des Kindes ausgezahlt habe. Dies, damit diese Anschaffungen finanzieren könne. Der Vater vertrat auch die Ansicht, über das Sparbuch des Kindes verfügen zu dürfen. Die Mutter des Kindes bestätigte vor Gericht jedoch nicht, das Geld vom Vater erhalten zu haben. Die Beweislast dafür trifft aber den Vater. Zudem trug der Vater vor, dass er die betreffenden Einzahlungsbeträge auf das Sparbuch des Kindes mit eigenem Geld aufgerundet habe.

Das Gericht vertrat die Ansicht, dass dies nichts daran ändere, dass es sich um das Geld der Tochter handele. Auch sei nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der Vater auch die Aufrundungsbeträge seiner Tochter zuwenden wolle. Das Gericht verpflichtete den Vater zur Rückzahlung des abgehobenen Betrages in Höhe von 1.600 Euro an die inzwischen volljährige Tochter.

Blog Kategorie