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Unterhaltspflicht bleibt bestehen

Das Oberlandesgericht Saarland entschied mit Urteil vom 04.03.2010 zum Aktenzeichen 6 UF 95/09, dass sich die Unterhaltspflichten nicht vermindern, wenn der Pflichtige eine gut bezahlter Stelle grundlos aufgibt. Der Unterhaltspflichtige muss sich dann behandeln lassen, als verdiene er weiter so gut wie zuvor. Dies gilt insbesondere gerade auch dann, wenn sich dem Gericht der Eindruck aufdrängt, der Unterhaltspflichtige habe den Job zwecks Umgehung seiner Unterhaltspflicht geschmissen.

In der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Exmann seiner Exfrau den Unterhalt nicht mehr zahlen wollen. Ist die Ehe vorbei, fällt es dem "Verdiener" oft schwer, das Einkommen weiterhin zu teilen oder auch nur einen Bruchteil davon abzugeben. Doch wenn der Unterhaltspflichtige versucht, sein Einkommen zu vermindern, ist dies kein sicherer Weg, seine Unterhaltspflicht zu verringern oder ihr ganz zu "entkommen". Klagt die Exfrau vor Gericht, entscheiden die Richter zu ihren Gunsten und der Unterhaltspflichtige hat das Pech und sitzt mit geringeren Einnahmen und gleich hohen Unterhaltspflichten da.

Das betreffende Oberlandesgericht verpflichtete den geschiedenen unterhaltspflichtigen Mann dazu, seiner Exfrau weiterhin nachehelichen Unterhalt in unveränderter Höhe zu bezahlen. Der Unterhaltspflichtige hatte die Zahlungen an seine Exfrau mit der Begründung verweigert, er habe seine bisherige gut bezahlte Tätigkeit mit einem Nettoverdienst von gut 4000 Euro aufgegeben und arbeitete nur für1000 Euro brutto. Das Gericht urteilte, dass der Unterhaltsanspruch der Exfrau sich nach dem, früheren besseren Einkommen zu berechnen habe. Da der Unterhaltspflichtige keine nachvollziehbare logische Erklärung für den Verlust seiner gut bezahlten Stelle habe geben können, drängte sich dem Gericht der Eindruck auf, dass er die gering bezahlte Stelle angenommen habe, um seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommen zu müssen. Nach Ansicht des Gerichtes handelte der Unterhaltspflichtige damit mutwillig. Trotz geringerem Einkommens muss der Unterhaltspflichtige unverändert den Unterhalt an seine Exfrau zahlen.

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